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Informationen zur Pflegeversicherung

Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Menschen, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens auszuführen.

Sie benötigen deshalb in erheblichem Maße fremde Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung,Mobilität und in ihrem Haushalt. In diesem Zusammenhang werden auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt.
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören die Menschen einer der drei Pflegestufen an:

Die Eingruppierung in eine bestimmte Pflegestufe richtet sich nach folgenden Kriterien:

  1. Wie oft benötigt jemand täglich Hilfe bei Tätigkeiten der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)?

  2. Wie oft wöchentlich wird Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?

  3. Wie hoch ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Person, für Hilfestellungen im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?

  4. Wie viel Zeit davon (3.) entfällt im täglichen Durchschnitt auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)?


 
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
Pflegestufe 3
1. Täglicher Hilfebedarf bei Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung,
Mobilität):
mind. einmal täglich für mind. zwei Tätigkeiten mind. dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten rund um die Uhr, auch nachts
2. Wöchentliche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung:
mehrfach mehrfach mehrfach
3. Zeitaufwand für Leistungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Tagesdurchschnitt:
mind. 90 Minuten mind. drei Stunden mind. fünf Stunden
4. Davon (3.) wöchentlicher Zeitaufwand für die Grundpflege im Tagesdurchschnitt:
mehr als 45 Minuten mind. zwei Stunden mind. vier Stunden

 
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung können sowohl für die Pflege zu Hause als auch für die Pflege in einer Einrichtung in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich hat die häusliche Pflege Vorrang vor der stationären Pflege. Deshalb bilden Leistungen zur Verbesserung der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes.

Die Leistungen im Überblick

Die Pflegesachleistung umfaßt Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Sie werden von Fachkräften der Pflegedienste erbracht, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit können Leistungen in folgender Höhe abgerechnet werden:

Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

  Pflegestufe 1
(erhebliche Pflegebedürftigkeit)
Pflegestufe 2
(Schwerpflege-
bedürftigkeit)
Pflegestufe 3
(Schwerstpflege-
bedürftigkeit)
1. Vollstationäre Pflege
je Kalender-
monat
1.023 EUR bis 1.279 EUR bis 1.432 EUR
(in Härtefällen
1687 EUR)
2. Kurzzeitpflege
(vollstationär) je Kalendermonat
bis 1.432 EUR bis 1.432 EUR bis 1.432 EUR
3. Verhinderungs-
pflege

bei Ausfall der Pflegeperson
bis 1.432 EUR
im Jahr
bis 1.432 EUR
im Jahr
bis 1.432 EUR
im Jahr
4. Tages- oder Nachtpflege
(teilstationär) je Kalendermonat
bis 384 EUR bis 9 21 EUR bis 1.432 EUR


Weitere Leistungen der Pflegeversicherung

  Pflegestufe 1
(erhebliche
Pflegebedürftigkeit)
Pflegestufe 2
(Schwerpflege-
bedürftigkeit)
Pflegestufe 3 (Schwerstpflege-
bedürftigkeit)
1. Pflegesach-
leistung durch ambulanten Pflegedienst

für häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat
bis
384 EUR
bis
921 EUR
bis
1.432 EUR
(in Härtefällen
bis 1.918 EUR)
2. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen
(z. B. Angehörige) je Kalendermonat
205 EUR 410 EUR  665 EUR
3. Kombinations-
leistung
aus 1. und 2. je Kalendermonat (wird prozentual aufeinander angerechnet)
z. B.
307 EUR
aus 1. (= 80%) und 41 EUR
aus 2. (=20%)
z. B.
 736 EUR
aus 1. (=80%) und 82 EUR
aus 2. (=20%)
z. B.
1.145 EUR
aus 1. (= 80%)
und 133 EUR
aus 2. (= 20%)
4. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
- Verbrauchs-
mittel
- technische Hilfsmittel
bis 31 EUR
im Monat
bis 31 EUR
im Monat
bis 31 EUR
im Monat
5. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
je Kalendermonat
bis 119 EUR bis 239 EUR bis 358 EUR
6. Pflegekurse
für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
kostenlos kostenlos kostenlos
7. Zusätzliche Betreuung 
für demente, 
psychisch erkrankte oder geistig behinderte Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem  Betreuungsbedarf
bis 460 EUR 
im Jahr
bis 460 EUR 
im Jahr
bis 460 EUR 
im Jahr

Sach- und Geldleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Falls die Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird, kann ein anteiliges Pflegegeld beantragt werden. Maßstab für diese Kombileistung ist der Prozentsatz der jeweiligen Inanspruchnahme.

Rufen Sie wegen weitergehender Informationen und Beratung bitte die für Sie zuständige Pflegekasse an! - Weitere Hilfestellung erhalten Sie auch bei unseren Sozialstationen und ambulanten Diensten.

weiterführende Links:


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